Standby-Wohnung begründet keinen steuerlichen Wohnsitz
Standby-Wohnung begründet keinen steuerlichen Wohnsitz
Geklagt hatte ein Pilot, der als europäischer Nicht-EU-Bürger in der Nähe eines deutschen Flughafens im Wechsel mit anderen Piloten eine angemietete sogenannte Standby-Wohnung genutzt hatte.
Damit erfüllte er auch seine arbeitsvertragliche Pflicht, auf Abruf seines Arbeitgebers innerhalb von 60 Minuten den Flugdienst anzutreten. Hauptmieter war ein Kollege des Klägers. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass mit der Standby-Wohnung ein Wohnsitz vorliege. Folglich müsse der Kläger in Deutschland nicht nur – wie geschehen – den Inlandsanteil seines Arbeitslohns, sondern vielmehr seine gesamten Einkünfte versteuern. Das Finanzamt erließ deswegen einen Lohnsteuernachforderungsbescheid.
Das Finanzgericht (FG) Hessen erklärte den Lohnsteuernachforderungsbescheid für rechtswidrig und hob ihn auf. Eine Person, die wie der Kläger eine Wohnung im ständigen Wechsel mit anderen Personen nutze, begründe dort in aller Regel keinen Wohnsitz nach § 8 Abgabenordnung (AO). So habe der Kläger die Wohnung nur dann nutzen können, wenn diese nicht zuvor von drei anderen Kollegen in Beschlag genommen worden sei. Denn auf die Wohnungsschlüssel hätten nur drei Nutzer gleichzeitig zugreifen können. Damit fehle es aber an der Möglichkeit, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht uneingeschränkt über die Wohnung zu verfügen. Es habe auch keine gemeinsame Nutzungsmöglichkeit wie beispielsweise in einer Wohngemeinschaft bestanden. Vielmehr habe der Kläger immer damit rechnen müssen, sich anstelle der Standby-Wohnung ein anderes Übernachtungsquartier suchen zu müssen (FG Hessen, Urteil vom 13.11.2012, Az.: 3 K 1062/09).
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