Lübecker Bettensteuer ist rechtens
Lübecker Bettensteuer für Beherbergungen ist rechtmäßig
Die Stadt Lübeck erhebt seit Anfang 2012 auf Beherbergungen eine Übernachtungssteuer (sogenannte Bettensteuer) in Höhe von 5 Prozent des Übernachtungspreises, sofern Übernachtungen der Gäste nicht beruflich bedingt sind.
Eine Hotelbetreiberin hielt die Bettensteuer für verfassungswidrig, weil sie mit der Umsatzsteuer gleichartig sei. Außerdem erlege die Satzung den Hoteliers eine unverhältnismäßige Mitwirkung bei der Steuererhebung auf.
Das Gericht war anderer Meinung und erklärte die Bettensteuer für rechtmäßig. Die entsprechende Satzung der Stadt sei wirksam. Die Bettensteuer sei keine der Umsatzsteuer gleichartige Steuer, sondern unterscheide sich von dieser insbesondere wegen ihres Steuergegenstandes erheblich. Zweifel an der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer auf den Gast über den Übernachtungspreis bestünden nicht. Der organisatorische Aufwand, zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen zu unterscheiden, könne bewältigt werden. Die Überprüfung, ob Angaben des Gastes zu berufsbedingten Übernachtungen richtig seien, obliege allerdings der Stadt Lübeck und nicht den Beherbergungsbetrieben (OVG Schleswig, Urteil vom 07.02.2013 Az.: 4 KN 1/12).
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