Pensionär kann bei Selbständigkeit Arbeitszimmer vollständig absetzen
Pensionär will Arbeitszimmer für selbständige Tätigkeit voll absetzen
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat bezüglich eines Streits um die Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer festgestellt, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung Einkünfte des Steuerpflichtigen, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt (bspw. Renten oder Pensionen), nicht zu berücksichtigen sind. Im Ausgangsfall begehrte der Kläger die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. In der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ging es um die Frage nach den Voraussetzungen des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Gestritten wurde auch darum, inwiefern die Stellung des Klägers als Pensionär mit Versorgungsbezügen zu berücksichtigen sei. Im Anschluss an seine Pensionierung hatte der Kläger eine selbständige Tätigkeit mit ca. 22 Wochenstunden aufgenommen, Das Finanzamt wollte den Aufwand für das Arbeitszimmer lediglich in Höhe des Jahreshöchstbetrags von 1.250 € akzeptieren.
Alterseinkünfte sind keine aktive berufliche Tätigkeit
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Eine Begrenzung der Aufwendungen auf den Höchstbetrag komme hier nicht in Betracht, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bilde. Die vom Finanzamt berücksichtigte Stellung des Klägers als Pensionär mit Versorgungsbezügen würde voraussetzten, dass es sich bei der Eigenschaft als Pensionär (wie auch als Rentner) um eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG handelt. Eine eindeutige Rechtsprechung des BFH und der Fachgerichte, die diese Auffassung stützen würde, liegt jedoch nicht vor. Das Gericht ist allerdings der Meinung, dass Einkünfte des Steuerpflichtigen, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, nicht mit einbezogen werden dürfen (FG Niedersachsen, Urteil vom 08.11.2011; Az.: 12 K 264/09).
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