Umsatzsteuer 2011 – Elektronische Übermittlung ist jetzt verpflichtend
Finanzamt kann Ausnahme wegen unbilliger Härte gestatten
Die ab dem Besteuerungszeitraum 2011 geltende Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist - im Gegensatz zu Verzögerungen bei ELStAM und E-Bilanz – jetzt verbindlich. Eigentlich bestand schon nach geltendem Recht seit 1.1.2009 für die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung. Laut dem neuen § 27 Abs. 17 UStG gilt dies für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden. Die Finanzverwaltung darf allerdings zur Vermeidung unbilliger Härten erlauben, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Eine derartige unbillige Härte kann u. a. dann anzunehmen sein, wenn
- es dem Steuerpflichtigen unzumutbar ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen oder
- der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat oder
- das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr bestimmt hat, weil der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist, so dass der Unternehmer die Umsatzsteuer-Jahreserklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben hat.
Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011 muss spätestens bis zum 31.05.2012 abgegeben werden.
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