Seeling-Modell - Stichtag für Dokumentation der unternehmerischen Nutzung ist entscheidend
Finanzamt lehnt Vorsteuerabzug beim Seeling-Modell ab
Der Bundesfinanzhof hat jetzt ein im Sommer erlassenes Urteil veröffentlicht, aufgrund dessen die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude nur abgezogen werden dürfen, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll. Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung (31.05 des Folgejahres). Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nicht mehr berücksichtigt werden. Im Ausgangsfall hatte der unternehmerisch tätige Kläger von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus errichtet, das er danach mit seiner Familie bezog und teilweise für sein Unternehmen nutzte. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007 und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Erst am 5. Juni 2008 reichte er bei dem Finanzamt berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug geltend. Die Finanzverwaltung lehnte dies ab; Klage und die Revision hatten keinen Erfolg.
Dokumentation muss zwingend bis zum Stichtag erfolgen
Der BFH hat zunächst die Grundsätze des Urteils V R 42/09 zum Seeling-Modell bestätigt, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gilt auch für den - in der Praxis bedeutsamen - Vorgang einer sich u.U. über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Das bedeutet: Auch wenn die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zunächst unterblieben ist, ermöglicht der BFH dem Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung. Insoweit hat der Unternehmer allerdings die für die Jahresfestsetzung maßgebende Dokumentationsfrist (31. Mai des Folgejahres) zu beachten. Da der Kläger die Zuordnung zu seinem Betriebsvermögen erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen hatte, konnte seinem Klagebegehren nicht entsprochen werden (BFH, Urteil vom 07.07.2011; Az.: V R 21/10).
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