Lohnsteuerabzug 2012 (ELStAM) – Hinweise für Arbeitnehmer
Projektgruppe verfasst Schreiben für Arbeitnehmer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt mit einem per E-Mail verbreitetem BMF-Schreiben vom 18.11.2011 (Az.: IV C 5 - S 2363/09/10004) an die Wirtschaftsverbände und Lohnsteuerhilfevereine allgemeine Hinweise an Arbeitnehmer für den Lohnsteuerabzug 2012 gegeben. Das BMF weist dort daraufhin, dass sich der Start des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - auch elektronische Lohnsteuerkarte genannt - verzögert. Der neue Starttermin befinde sich derzeit noch in der Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Die im Auftrag der Finanzministerkonferenz eingerichtete Projektgruppe „Kommunikationskonzept zur Einführung des Verfahrens ElsterLohn II“ hat das beigefügte, an die Arbeitnehmer gerichtete, Informationsschreiben erarbeitet. Es enthält eine allgemein gehaltene Beschreibung der für den Übergangszeitraum 2012 zu ziehenden Folgerungen.
Hinweise an Arbeitnehmer für den Lohnsteuerabzug 2012
Die papiergebundene Lohnsteuerkarte wird 2012 durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Dieses Verfahren wird frühestens im Kalenderjahr 2012 starten. Die Eintragungen auf Ihrer letztmalig ausgestellten Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. Freibeträge) gelten daher bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel müssen Sie – wie bisher – dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.
Haben sich gegenüber den Eintragungen auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Nur bei Änderungen, die nicht auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen sind, müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Dazu können Sie dem Arbeitgeber alternativ folgende Unterlagen vorlegen:
Ein eventuell falscher Lohnsteuerabzug kann ggf. mit Beginn des elektronischen Verfahrens richtig gestellt werden. Sollte das Verfahren nicht in 2012 starten, kann ein falscher Lohnsteuerabzug nur durch eine Einkommensteuerveranlagung 2012 berichtigt werden.
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