FG Münster bezweifelt Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Finanzamt beruft sich auf das Jahressteuergesetz 2010
Das Finanzgericht (FG) Münster äußert laut einem am Freitag veröffentlichten Beschluss ernstliche Zweifel an der durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordneten Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt. Im Streitfall hatte die Antragstellerin 2008 Erstattungszinsen für die Jahre 2001 bis 2003 erhalten. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die durch das Jahressteuergesetz 2010 geänderte Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei gem. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer – wie im Streitfall – noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei. Die Antragstellerin sah dies anders und beantragte beim Finanzgericht, die Vollziehung der streitigen Steuer für die Erstattungszinsen auszusetzen, da die durch das Jahressteuergesetz angeordnete Rückwirkung der Neuregelung nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehe.
Gericht kritisiert Aufgabe der Gleichbehandlung
Das Gericht gab der Antragstellerin Recht. Der Senat stellte nicht nur in Frage, ob die Regelung des § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Er monierte zudem, dass der Gesetzgeber auf eine umfassende gesetzgeberische Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verzichtet habe. Zwar sei der Gesetzgeber befugt, grundlegende Systemwechsel herbeizuführen. Allerdings bedürfe es hierfür eines „wirklich neuen Regelwerkes“ mit einem Mindestmaß von Ansätzen neuer Prinzipien- oder Systemorientierung. Hebe der Gesetzgeber durch die im Jahressteuergesetz geregelte isolierte Begründung der Steuerpflicht für Erstattungszinsen die nach der bis dahin geltenden gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf, so bedürfe es hierfür wohl einer systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderung weiterer Vorschriften. Unklar sei insbesondere, welche Bedeutung der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, die (weiterhin) die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen festschreibe, im Hinblick auf das Leistungsfähigkeits-, das Netto- und das Veranlassungsprinzip zukommen solle (FG Münster, Beschluss vom 27.10. 2011; Az.: 2 V 913/11 E).
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