Neues BMF-Schreiben – Haftungsvergütung für Geschäftsführer einer Personengesellschaft ist umsatzsteuerpflichtig
BMF setzt BFH-Urteil zur Umsatzsteuer um
Das BMF hat mit einem Schreiben vom 14.11.2011 (IV D 2 - S 7100/07/10028:003) zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Haftungsvergütung einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter Stellung bezogen. Ursächlich für das Schreiben ist, dass der BFH am 03.03.2011 (Az.: V R 24/10) entschieden hatte, dass die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer Kommanditgesellschaft von dieser für seine Haftung erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig ist. Laut BMF-Schreiben besitzt die Haftungsübernahme ihrer Art nach Leistungscharakter und kann im Falle einer isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sein. Infolgedessen wird Abschnitt 1.6 Absatz 6 UStAE (Umsatzsteueranwendungserlass) wird wie folgt gefasst:
Auch andere gesellschaftsrechtlich zu erbringende Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft können bei Zahlung eines Sonderentgelts als Gegenleistung für diese Leistung einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen. Sowohl die Haftungsübernahme als auch die Geschäftsführung und Vertretung besitzen ihrer Art nach Leistungscharakter und können daher auch im Fall der isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches sein.
Das BMF betont, dass die Grundsätze dieses Schreibens von der Finanzverwaltung in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Es werde aber nicht beanstandet, wenn eine gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsübernahme vor dem 01.01.2012 als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt.
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