Badekur kann nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
Kläger macht Hotelrechnung von Fünf-Sterne-Hotel geltend
Das Finanzgericht (FG) Münster hat jetzt bestätigt, dass Aufwendungen für eine Badekur nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, da es sich nicht um Krankheitskosten handelt. Im Ausgangsfall hatte der Kläger Kuraufwendungen seiner Frau im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung in Höhe von 2.586 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Er reichte dazu eine Notwendigkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes sowie zum Nachweis der Kurkosten die Rechnung des dortigen Fünf-Sterne-Hotels ein in Bad G. Diese wies neben der Kurtaxe Pauschalpreise für 21 Arrangements inklusive eines Dinnerarrangements aus. Kosten für Kuranwendungen wurden in der Rechnung nicht separat ausgewiesen. Ferner wurden zwei ärztliche Bescheinigungen des Kurarztes aus Bad G. zwei Jahre später nachgereicht. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht.
Medizinische Notwendigkeit muss zweifelsfrei nachgewiesen werden
Die Klage wurde abgewiesen. Aufwendungen für eine Reise seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann abzugsfähige Krankheitskosten, wenn die Reise der Heilung und Besserung einer Krankheit dient. Um Missbrauch zu verhindern, müsse die Notwendigkeit einer Reise zur Heilung der Krankheit zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Im Fall einer Kurreise seien deshalb neben einem ggf. erforderlichen amtsärztlichen Attest die ärztliche Überwachung des Patienten am Kurort notwendig, um eine Abgrenzung entsprechend vornehmen zu können. Hierauf könne laut BFH in anerkannten Erholungsorten grundsätzlich nicht verzichtet werden. An einer solchen Überwachung mangele es aber hier. Der Kurarzt habe zwar die Patientin beraten – es sei jedoch keine laufende Überwachung erfolgt, insbesondere sei kein schriftlicher Kurplan erstellt worden. Eine ordnungsgemäße Durchführung der empfohlenen Anwendungen sei allein von der Patientin mitgeteilt worden. Für eine nicht berücksichtigungsfähige Erholungsreise spreche im Übrigen auch die ungewöhnliche Abrechnung der Leistungen. Die Thermalbewegungsbäder seien im Rahmen eines Komplettpakets des Hotels angeboten, ohne dass deshalb eine besondere Kurmaßnahme vorgelegen habe. Daher wurden die Aufwendungen in der Rechnung nicht gesondert aufgeführt. Auch die Tatsache, dass entsprechende Kuren in der Vergangenheit vom Finanzamt akzeptiert worden seien rechtfertige keine andere Entscheidung – die Absetzbarkeit ist in jedem Fall gesondert zu prüfen (FG Münster, Urteil vom 06.09.2011; Az.: 1 K 2809/08 E).
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