Seeling-Modell – BFH schränkt Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden ein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer, der Ehegatten bei der Errichtung eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäudes in Rechnung eingeräumt wird (sog. Seeling-Modell), begrenzt. Beide Urteile betrafen denselben Fall. In der Sache V R 41/09 hatte die Ehefrau Klage erhoben, die zusammen mit ihrem unternehmerisch tätigen Eheann ein gemischt-genutztes Gebäude auf einem ihr und ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte gehörenden Grunstück errichtet hatte. Von der Nutzfläche entfielen 41,5 % im Wesentlichen auf ein vom Ehemann unternehmerisch genutztes Büro, den Rest nutzten die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil vermietete die Klägerin umsatzsteuerpflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend.
Vermietung durch Ehefrau ist keine unternehmerische Tätigkeit
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück, weil sie mit der Vermietung des Miteigentumsanteils an ihren Ehemann nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wirtschaftlich tätig sein konnte. Nach der Entscheidung des EuGH (Rs. HE, Urteil vom 21.04.2005; Az.: C-25/03 werden bei einer Miteigentümergemeinschaft die auf ein Arbeitszimmer entfallenden Räumlichkeiten an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils geliefert. Sie können daher insoweit nicht mehr Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter - wie die Klägerin im Streitfall - sein.
Dokumentation spätestens bis 31.05. des Folgejahres
Der Vorsteuerabzug des Ehemanns, der Gegenstand der Klage in der Sache V R 42/09 war, scheiterte daran, dass der Ehemann die bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern erforderliche und sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung nicht "zeitnah" dokumentiert hatte. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss - entgegen der Vorinstanz - zwar nicht bereits mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen, sondern kann auch noch im Rahmen der Jahressteuererklärung geschehen. Zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit hält es der BFH allerdings für erforderlich, dass der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert (BFH, Urteil vom 07.07.2011; Az.: V R 41/09 und V R 42/09).
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