Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur ist beim FG Hamburg unzulässig
Bundesländer dürfen Klageerhebung per E-Mail selbst regeln
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied vor kurzem, dass die wirksame Erhebung einer Klage per E-Mail bei einem Finanzgericht (hier Hamburg) die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur erfordert, wenn das betreffende Bundesland diese Signatur in einer Verordnung vorgeschrieben hat. Seit 2005 sieht die Finanzgerichtsordnung (FGO) vor, dass Klagen bei Finanzgerichten elektronisch eingereicht werden können. Es bleibt aber den Bundesländern überlassen, die generelle Zulassung sowie die Art und Weise der elektronischen Einreichung von Dokumenten durch eigene Rechtsverordnungen zu regeln. Für Klageschriften müssen die Verordnungen allerdings die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur nach § 2 Abs. 3 des Signaturgesetzes vorsehen.
Trotz „verunglückter“ Formulierung ist Hamburger Vorschrift gültig
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Klage kurz vor Ablauf der Klagefrist mit einfacher E-Mail beim FG Hamburg eingereicht. Die einschlägige hamburgische Rechtsverordnung sieht die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur vor, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist". Das FG urteilte, es sei zwar keine elektronische Einreichung von Klagen vorgeschrieben. Die Formulierung in der Verordnung sei aber verunglückt und erkennbar dahin zu verstehen, dass sie die wahlweise zulässige elektronische Klageerhebung betreffe. Deshalb behandelte das Finanzgericht die Klage als unzulässig. Der BFH, der die landesrechtliche Regelung nicht selbst auslegen darf, sondern nur die Vereinbarkeit der Auslegung durch das Finanzgericht mit Bundesrecht zu prüfen hat, hatte unter diesem Aspekt keine Bedenken (BFH, Beschluss vom 26.07.2011; Az.: VII R 30/10).
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