Festverzinsliche Wertpapiere: BFH lehnt Abschreibung bei gesunkenen Kursen ab
Bank will Abschreibung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine Abschreibung (sog. Teilwertabschreibung) auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig ist. Dies betrifft insbesondere auch Geldinstitute, denn das Abschreibungsverbot gelte auch für festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden. Im Ausgangsfall hatte eine Bank Teilwertabschreibungen auf festverzinsliche Wertpapiere geltend gemacht. Dies hatte das Finanzamt insoweit abgelehnt, als die Kurswerte unter deren Nennwert gefallen waren.
Bloßer temporärer Kursverlust rechtfertigt keine Abschreibung
Dem folgte der BFH. Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Stattdessen kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes liegt. Sinkt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere unter ihren Nennbetrag, rechtfertigt dies nach Auffassung des BFH grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertabschreibung. Da feststehe, dass der Gläubiger zum Ende der Laufzeit den Nennbetrag des Papiers erhalte, sei die Wertminderung nicht dauernd. Nur wenn Zweifel an der Bonität des Schuldners bestünden, komme eine andere Beurteilung in Betracht (BFH, Urteil vom 8.06.2011; Az.: I R 98/10).
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