Vermülltes Haus – Nur dauerhafte Unbenutzbarkeit lässt Grundbesitzwert bei der Erbschaftsteuer sinken
Finanzamt will von vermüllten Häusern nichts wissen
Erben eines vollkommen vermüllten Hauses können bei der Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer laut Hessischem Finanzgericht (FG) nicht ohne weiteres damit rechnen, dass das Finanzamt das Grundstück zu ihren Gunsten als unbebaut einstuft. Geklagt hatten zwei Miterben, die zwei, jeweils mit einem Haus bebaute Grundstücke geerbt hatten. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin waren die beiden Häuser total vermüllt. Im Zuge der nachfolgenden Entrümpelung wurden u. a. große Mengen Papier- und Essensreste, verschmutzte Wäsche und Geschirr, alte Konservendosen, Papier und Zeitungen sowie vertrocknete Pflanzen und durch einen Wasserschaden verfaulte Möbel aus den beiden Häusern geschafft. In der Folgezeit verkauften die Miterben die beiden Grundstücke mit den entrümpelten Häusern für 165.000 € und für 230.000 €. Das Finanzamt ging für die Ermittlung der Erbschaftsteuer für die beiden Grundstücke von einem Grundbesitzwert von 162.500 € und 226.500 € aus, wobei es auch die nachgewiesenen Ausgaben für die Entrümpelung berücksichtigte. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass für die beiden Grundstücke jeweils nur der Bodenwert eines unbebauten Grundstücksangesetzt werden dürfe.
Nur dauerhafte Unbenutzbarkeit führt zur Eistufung als unbebautem Grundstück
Das FG wies die Klage ab, nachdem es in der mündlichen Verhandlung Zeugen zum Zustand der beiden Gebäude vernommen hatte. Es urteilte, dass nur eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume zu einer Einstufung als unbebautes Grundstück führen könne. Dies sei dann gegeben, wenn z.B. durch Hochwasser die Statik und damit die Standfestigkeit dauerhaft erschüttert sei oder wenn z.B. Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Mauerwerks oder wegen Beschädigung der Dachhaut zu Schwamm-, Schimmel- und Pilzbefall und damit zu Gesundheitsgefahren führe. Die Lebensweise der Erblasserin habe im Streitfall dagegen nur zu einer vorübergehenden Nutzungseinschränkung der Häuser geführt. Hinsichtlich Bausubstanz und Grundausstattung hätten sich die Häuser in einem gebrauchsfähigen Zustand befunden. So seien das Dach und das Mauerwerk der beiden Häuser weitestgehend intakt gewesen. Schimmelbefall habe nicht festgestellt werden können. Auch die Fenster und der Estrich sowie die Eingangs- und Innentüren seien zwar ungepflegt, aber funktionstüchtig gewesen. Schließlich hätten sich auch Heizung, Sanitärinstallationen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und elektrische Installationen insgesamt noch in einem funktionsfähigen Zustand befunden. Im Übrigen hätten die Käufer einen Kaufpreis gezahlt, der jeweils erheblich über dem Wert des Grund und Bodens gelegen habe (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.05.2011; Az.: 3 K 2993/09).
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