Steuerbescheid gestoppt – FG zweifelt an Abzugsverbot für nachträgliche Schuldzinsen
Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung sind derzeit keine Werbungskosten
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat jetzt die Vollziehung eines Steuerbescheides gestoppt, mit dem die Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt wurde. Die Antragstellerin hatte 1995 eine Immobilie zu einem Gesamtkaufpreis von 4,8 Millionen € erworben. Der Kaufpreis wurde über Darlehen finanziert. Das Objekt wurde im Jahre 2007 zwangsversteigert mit einem Erlös von 770.000 €. Der Erlös wurde für die teilweise Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten verwandt. Da der Erlös zur Tilgung der Darlehen nicht ausreichte, bestanden Darlehensverbindlichkeiten fort, auf welche die Antragstellerin in den Streitjahren Zinszahlungen leistete. Die Antragstellerin machte diese Zinszahlungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen diese Zinszahlungen nicht an. Die Antragstellerin legte gegen diese Bescheide Einspruch ein und beantragte, deren Vollziehung auszusetzen.
Bei ernsthaften Zweifeln am Steuerbescheid folgt Aussetzung der Vollziehung
Das FG gab ihr Recht. Die Vollziehung des Steuerbescheides sei auszusetzen, da der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich die Revision in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zugelassen hat (Az.: IX R 67/10) und sowohl in der Literatur als auch von Richtern des Bundesfinanzhofs Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert worden sind. Eine Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides sind hier gegeben (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2011; Az.: 9 V 1474/11 A (F)).
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