Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer: Auch unvollständige Rechnung führt zur Steuerschuld
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jetzt, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Ausstellers führt, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.
Im Ausgangsfall hatte der Kläger in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge für nach § 14c Abs. 2 UStG unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Kläger war dagegen der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht (FG) gab ihm Recht.
Der BFH hob das Urteil des FG auf. Zweck der Regelung des § 14c UStG sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Es sei aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Merkmale aufweise. Die Regelung in § 14c UStG könne ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) gab der BFH ausdrücklich auf (BFH, Urteil vom 17.02.2011; Az.: V R 39/09).
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