Vorsicht - Nachbarschaftliche Altenpflege kann gewerbliche Tätigkeit darstellen
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen musste jetzt entscheiden, ob eine nachbarschaftliche Altenpflegeleistung gegen Überlassung einer Doppelhaushälfte als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist. Im Ausgangsfall hatte eine Frau mit ihrem Nachbarn einen Vertrag über die Erbringung von Pflege- und Versorgungsleistungen geschlossen. Als Gegenleistung hatte der Nachbar seine Doppelhaushälfte unter Vorbehalt eines befristeten Nießbrauchs überschrieben. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Frau als gewerblich an und verlangte eine entsprechende Versteuerung, die Frau erhob Klage.
Diese blieb vor dem FG erfolglos. Die Erbringung von hauswirtschaftlichen und pflegerischen Leistungen durch die Klägerin sei hier als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu qualifizieren. Für die Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit sei auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Hier falle besonders ins Gewicht, dass die Klägerin nach dem Willen der Vertragsparteien allein den Arbeitserfolg und nicht nur ihre Arbeitsleistung schuldete. Dies belegt die vertragliche Abrede, dass bei einem krankheitsbedingten Ausfall die von der Klägerin geschuldeten Pflegeleistungen durch ihre Tochter erbracht werden mussten. Diesen Umstand gewichtet der Senat als so schwerwiegend, dass alle gegen eine selbständige Tätigkeit der Klägerin sprechenden Indizien hinter diesem Merkmal zurücktreten. Die Klägerin trage darüber hinaus auch ein erhebliches unternehmerisches Risiko (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.2011; Az.: 10 K 258/10).
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