110 €-Freigrenze bei Betriebsfest – Geplante Teilnehmerzahl ist entscheidend
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat gerade eine Entscheidung veröffentlicht, in der es um die steuerliche Grenze bei Betriebsfeiern geht. Im Ausgangsfall hatte eine GmbH mit 340 Arbeitnehmern ein Betriebsfest durchgeführt. Gerechnet wurde aufgrund der Anmeldungen mit 600 Teilnehmern (Arbeitnehmern und Familienangehörigen). Tatsächlich nahmen aber nur 348 Personen teil, davon 97 Arbeitnehmer mit einer oder mehreren Begleitpersonen. Die Kosten pro Teilnehmer beliefen sich bei 348 Teilnehmern nach Abzug der Speisenpauschale auf 67,56 €. Stellt man hingegen auf die ursprünglich geplante Teilnehmerzahl von 600 Personen ab, beliefen sich die Kosten auf 52,95 € je Teilnehmer. Es kam zwischen der Steuerpflichtigen und der Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts zum Streit über die Bemessung des geldwerten Vorteils.
Nach Auffassung des FG ist bei der Frage der Überschreitung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110,00 € zu berücksichtigen, ob statt 348 Personen wie ursprünglich vorgesehen 600 Arbeitnehmer und Angehörige hatten teilnehmen wollen. Der Senat hält es für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen. Die teilnehmenden Arbeitnehmer hätten durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren. Gegen die Entscheidung ist Revision unter dem Az.: VI R 7/11 anhängig (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2011; Az.: 11 K 908/10 L).
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