Keine Schnarchgeräusche – Richter hat nicht geschlafen
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass das 4-minütige Schließen der Augen bei einem ehrenamtlichen Finanzrichter nicht ausreicht, eine Rechtsbeschwerde wegen prozessualer Verfahrensfehler zu rechtfertigen. Der Kläger warf dem Richter vor, er habe während der —auf 11:55 Uhr terminierten und ausweislich der Niederschrift um 13:41 Uhr beendeten— mündlichen Verhandlung von 13:00 Uhr bis 13:04 Uhr die Augen bei zur Seite geneigtem Kopf geschlossen gehalten und teilnahmslos gewirkt; er sei dann plötzlich wieder erwacht. Der betroffene Richter hat dazu in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, mit Sicherheit behaupten zu können, nicht geschlafen zu haben, allerdings schließe er manchmal kurz die Augen, wenn er eine Sache überdenke; der Prozessbevollmächtigte habe so viele Argumente gegen den Sachverständigen abgeschossen, dass er einmal gründlich über die Sache habe nachdenken müssen.
Der BFH wies die Beschwerde des Klägers ab. Ein Gericht sei laut ständiger Rechtsprechung nicht vorschriftsmäßig besetzt wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden. Ein Richter könne dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen. Hier haben während der mündlichen Verhandlung weder der Prozessbevollmächtigte der Kläger noch der Vertreter des Finanzamts einen Anlass gesehen, den Vorsitzenden auf den (angeblich) schlafenden ehrenamtlichen Richter hinzuweisen. Die Kläger hätten ihre Einwände vielmehr erst zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung (und der Urteilsverkündung) im Zusammenhang mit dem Vorschlag zu einer anderweitigen Verständigung im vorliegenden Verfahren erhoben (BFH, Beschluss vom 17.02.2011; Az.: IV B 108/09).
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