GmbH-Geschäftsführer – Verzicht auf Weihnachtsgeld ist nicht lohnsteuerpflichtig
Verzichtet der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, fließen ihm laut aktueller Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu, wenn er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet. Im Ausgangsfall waren der Kläger und seine Ehefrau zu je 50 % an der GmbH beteiligt. Der Kläger war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und besaß laut Anstellungsvertrag Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Obwohl sich die GmbH in den Streitjahren nicht in Zahlungsschwierigkeiten befand, ließ er sich das Weihnachtsgeld nicht auszahlen. Entsprechende Nachträge zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag hierzu wurden nicht vorgenommen. Unstreitig hatte die Gesellschaft das Weihnachtsgeld auch weder als Aufwand gebucht noch dafür entsprechende Passivposten in ihrer Bilanz ausgewiesen. Basierend auf einer Lohnsteueraußenprüfung verlangte die Finanzverwaltung Nachzahlung der Lohn- und Kirchensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag, soweit für das Weihnachtsgeld keine Lohnsteuer einbehalten worden war. Der Kläger habe darauf nicht klar, eindeutig und im Voraus verzichtet. Das Finanzgericht gab der Klage des Geschäftsführers statt.
Dies sah auch der BFH so. Das von der GmbH nicht ausgezahlte Weihnachtsgeld gilt dem Kläger nicht mit Fälligkeit als zugeflossen, die Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter sind hier nicht einschlägig. Einerseits haben sich die streitigen Beträge bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH nicht ausgewirkt, sie sind in den Büchern der Gesellschaft auch nicht als Gehaltsaufwand erfasst worden. Andererseits war der Kläger kein beherrschender Gesellschafter der GmbH, da er nur zu 50% am Stammkapital der GmbH beteiligt war und keine Stimmrechtsmehrheit besaß. Auch für eine ausnahmsweise zulässige Gleichstellung mit einem beherrschenden Gesellschafter ist hier kein Raum. Diese kann dann erfolgen, wenn er mit anderen gleichgerichtete materielle, d.h. finanzielle Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen. Allein der Umstand, dass die Gesellschafter Eheleute sind, kann eine entsprechende Vermutung nicht begründen. Schließlich hat der Kläger durch den Verzicht auch keine verdeckte Einlage bewirkt. Damit hat der Geschäftsführer durch den Verzicht sein Vermögen nicht in Beteiligungskapital umgeschichtet, sondern eine tatsächliche Vermögenseinbuße erlitten (BFH, Urteil vom 03.02.2011; Az.: VI R 4/10).
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