Einspruchsverfahren: Zusammenveranlagung schützt Ehepaare nicht vor Hinzuziehung
Das Finanzgericht (FG) Münster musste vor kurzem über die Rechtmäßigkeit der so genannten Hinzuziehung eines Ehegatten zum Einspruchsverfahren des anderen Ehegatten entscheiden. Im Streitfall hatten die Klägerin und der mit ihr zusammen veranlagte Ehemann gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 Einspruch eingelegt. Hierbei war vor allem streitig, ob ein Veräußerungsgewinn ihr oder aber ihrem Ehemann steuerlich zuzurechnen war. Nachdem das Finanzamt mitgeteilt hatte, dass der Gewinn - anders als die bisherige steuerliche Beurteilung - der Klägerin zugeordnet werden müsse, nahm diese ihren Einspruch zurück. Das Finanzamt zog die Klägerin daraufhin zum fortgeführten Einspruchsverfahren des Ehemanns hinzu. Gegen diesen Hinzuziehungsbescheid wandte sich die Ehefrau mit Einspruch und Klage.
Das FG wies die Klage ab. Trotz des Umstands, dass die Klägerin mit dem (weiter) einspruchsführenden Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werde und beide Ehegatten auch Gesamtschuldner der Steuer seien, habe sie - die Klägerin - aufgrund der Rücknahme ihres eigenen Einspruchs zum Verfahren des Ehemanns laut § 174 Absatz 5 Abgabenordnung (AO) hinzugezogen werden können. Grund hierfür sei die nicht entschiedene Frage der steuerlichen Zuordnung des Veräußerungsgewinns (FG Münster, Urteil vom 18.11.2010; Az.: 3 K 682/08 E).
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