Finanzamt unterliegt – Fehler bei Elster-Eingabe sind nicht grundsätzlich „grob verschuldet“
Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren können Fehler bei der Eingabe laut Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz nicht stets als grobes Verschulden des Steuerpflichtigen gewertet werden. Im Streitfall war der Kläger freiberuflich und rechtsberatend tätig. Die Einkommensteuererklärung 2006 übermittelte er mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms ElsterFormular 2006/2007 an das FA und reichte eine sogen. komprimierte Steuererklärung in Papierform unterschrieben nach. In dem elektronischen Formular hatte der Kläger in Zeile 62 des Mantelbogens - Frage nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken - keine Eintragung vorgenommen. Daraufhin erging der Einkommensteuerbescheid 2006 entsprechend den Angaben des Klägers. Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung des Folgejahres bemerkte der Kläger, dass er Zahlungen an sein berufsständisches Versorgungswerk in Höhe von rd. 18.000 € bei der Abgabe der elektronischen Steuererklärung 2006 irrtümlich nicht in Zeile 62 des Mantelbogens eingetragen hatte und beantragte beim FA die Änderung des mittlerweile bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides zu seinen Gunsten. Der Antrag wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, den Kläger treffe ein grobes Verschulden daran, dass die Geltendmachung der Zahlungen unterblieben sei.
Die Klage war erfolgreich, ein grobes Verschulden liegt nicht vor. Als grobes Verschulden werde es in der Rechtsprechung angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Fehler, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer wieder gerechnet werden müssten, dazu gehörten Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten, würden hingegen keine grobe Fahrlässigkeit begründen. Im Streitfall sei davon auszugehen, dass die Ursache für das nachträgliche Bekanntwerden der Zahlungen ein Fehler des Klägers bei der Erstellung gewesen sei, an dem ihn nur einfaches Verschulden treffe. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Fehler – trotz großer Sorgfalt – allgemein bei der Übertragung von Daten, insbesondere aber bei der Bearbeitung größerer Dokumente immer wieder vorkämen. In diesem Zusammenhang falle eine Besonderheit bei ElsterFormular auf, die ein kontinuierliches Arbeiten an genau der streitigen Stelle erschwere. Das Programm zwinge den Anwender, in die Maske der Lohnsteuerbescheinigung zu wechseln, wechsle aber anschließend nicht zurück, sondern biete die Anlage N zur weiteren Bearbeitung an. Den Kläger treffe hier auch kein grobes Verschulden daran, dass er das Fehlen des Betrages nicht vor dem Absenden bemerkt habe. In der Funktion „Druckvorschau“ werden nur die eingegebenen Erklärungstexte gezeigt, Leerzeilen erscheinen gar nicht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2010; Az.: 5 K 2099/09).
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