Umsatzsteuer für ebay-Verkäufe – Bei 1.200 Auktionen in dreieinhalb Jahren wird’s teuer
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sich vor kurzem damit beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen Privatverkäufe über die Internetplattform ebay der Umsatzsteuer unterliegen. Im Ausgangsfall ging es um den mehrjährigen Verkauf von Puppen, Porzellan, Modellbauteile, Füllfederhalter und Münzen. Die Verkäufe des Privatmanns beliefen sich im Durchschnitt auf etwa sieben Transaktionen wöchentlich (insgesamt 1.200 Verkäufe in dreieinhalb Jahren). Das Finanzamt verlangte für die Erlöse nachträglich Umsatzsteuer, der Mann erhob Klage.
Das Gericht gab der Behörde Recht. Werde ebay dazu genutzt, auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität eine Vielzahl von Gegenständen mit Liebhaberwert zu veräußern, unterliegen die Verkaufsentgelte der Umsatzsteuer. Hier sei die Tätigkeit von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsfällen und auf die Erzielung erheblich über die Grenze einer umsatzsteuerfreien Betätigung als Kleinunternehmer hinausgehender Erlöse angelegt. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit lasse sich nicht deshalb verneinen, weil es an den für die Annahme einer Händlertätigkeit entscheidenden Einkäufen fehlt, wenn jeweils eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Privatsammlungen verkauft werden. Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2010; Az.: 1 K 3016/08).
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