BFH widerspricht Finanzverwaltung - Arbeitsweg-Zuschlag nur bei tatsächlicher Dienstwagennutzung
Die 0,03 %-Zuschlagsregelung bei Dienstwagennutzungen (für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Dienstwagen nach der 1 %-Methode besteuert wird) stellt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) lediglich einen Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen dar. Sie kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn bzw. wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt wurde. Der BFH hat jetzt mit drei Urteilen vom 22.09.2010 seine Rechtsprechung vom April 2008 bestätigt. In den Streitfällen VI R 55/09 und VI R 57/09 hatten die Arbeitnehmer jeweils einen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzbaren Dienstwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen.
Während allerdings das Finanzamt auf Grundlage von Nichtanwendungsschreiben die Rechtsprechung des BFH vom April 2008 nicht angewandt und stattdessen als Einnahmen jeweils monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreis für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt hatte, berücksichtigte der BFH, wie schon die Vorinstanz, den Zuschlag nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten und gelangten so zu entsprechend geringeren Zuschlägen. Der BFH widerspricht in der Entscheidung VI R 57/09 der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die BFH-Auslegung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite. Entscheidend dafür seine insbesondere, dass die 1 %-Regelung für Arbeitnehmer ohnehin nur in entsprechender Anwendung der für Gewinneinkünfte geltenden Regelung gilt, es für diesen Bereich aber eben keine Zuschlagsregelung sondern nur eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs existiert. Dann aber entspricht es dem Gleichbehandlungsgebot und dem Gebot der Folgerichtigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auch bei Arbeitnehmern der Zuschlagsregelung lediglich die Funktion beizumessen, den Werbungskostenabzug zu begrenzen. Außerdem entschied der BFH weiter, dass die Zuschlagsregelung nicht formell verfassungswidrig sei, (BFH, Urteile vom 22.09.2010; Az.: VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09).
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