Aufpassen: Auch für Freistellungsaufträge ist die Steuer-Identifikationsnummer nötig
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz weist in einer aktuellen Mitteilung daraufhin, dass ab dem 1. Januar 2011 neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern nur wirksam sind, die die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge behalten allerdings bis Ende 2015 weiterhin ihre Gültigkeit; ab dem 1. Januar 2016 muss dann auch hierfür eine Identifikationsnummer vorliegen. Bereits in 2008 wurde jedem Bürger eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern per Post zugeschickt. Anders als die Steuernummer, behält die neue Identifikationsnummer - lebenslang - auch nach Umzügen oder Eheschließungen ihre Gültigkeit. Vielen ist jedoch die eigene Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr bekannt. Die Nummer kann jedoch aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt werden. Hierzu muss sich der Bürger schriftlich an das BZSt wenden, dass für die Mitteilung der persönlichen Nummer folgende Daten benötigt:
- Name
- Vorname
- Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
- Geburtsdatum
- Geburtsort
Dies kann entweder mit dem Eingabeformular im Internetportal des BZSt oder per Post an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn erfolgen. Das BZSt wird dann die Steuernummer schriftlich mitteilen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, diese telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.
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