Steuerparmodell gescheitert – BFH akzeptiert Asset-Backed-Securities nicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat laut einer gerade veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass das sogenannte Asset-Backed-Securities-Modell als Gestaltungsmodell des Forderungsverkaufs - um einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zu entgehen - nicht erfolgreich sein kann, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim Gewerbetreibenden verblieben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Gewebetreibende ungeachtet einer Abtretung der Forderungen wirtschaftlich das Risiko für den Geldeingang weiterhin trägt.
Es ging um folgende Thematik. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist rechtlich dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Teil der für Betriebsschulden aufgebrachten Zinsen hinzuzurechnen. Das Steuersparmodell Asset-Backed-Securities funktioniert wie folgt: Die Forderungen werden an eine (ausländische) sog. Zweckgesellschaft verkauft. Die Zweckgesellschaft refinanziert den Ankauf durch die Ausgabe von Wertpapieren („securities“), die wiederum aus den Eingängen auf die übertragenen Forderungen bedient werden sollen („asset backed“). Als Kaufpreis der Forderungen wird der Nennwert abzüglich eines Bonitätsabschlags vereinbart; dieser Abschlag steht dem verkaufenden Unternehmen aber über ein Ausgleichskonto wieder zur Verfügung, wenn die Forderung vom Kunden beglichen wird. Der Forderungseinzug soll dabei (ohne Offenlegung der Abtretung) weiterhin durch das Unternehmen erfolgen.
Der BFH bewertete den Inhalt der konkreten Vereinbarung dahin, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen nicht auf die Zweckgesellschaft übergegangen sei. Die Höhe des Abschlags und die Möglichkeit des späteren Ausgleichs deuteten darauf hin, dass das Risiko des Forderungsausfalls wirtschaftlich weiterhin vom Unternehmen zu tragen war. Die Vereinbarung sei deshalb als (darlehensweise) Vorfinanzierung der Lieferungs- und Leistungserlöse zu qualifizieren, was eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht ausschließen könne (BFH, Urteil vom 26.08.2010; Az.: I R 17/09).
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