Vorsteuerabzug bei Dachsanierung in Zusammenhang mit Fotovoltaikanlage zulässig
Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat jetzt eine Entscheidung bezüglich des Vorsteuerabzugs für die Neueindeckung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage veröffentlicht. Im Ausgangssachverhalt hatte der spätere Kläger das Dach seiner Scheune neu eindecken lassen und auf der Südseite eine Fotovoltaikanlage errichtet. Die neu eingedeckte Dachfläche betrug 148 qm², wovon die mit der Fotovoltaikanlage bedeckte Seite einen Anteil von 85 qm² ausmacht. In der Umsatzsteuerjahreserklärung erklärte der Kläger steuerpflichtige Umsätze aus der Stromeinspeisung und Vorsteuern aus den im Zusammenhang mit der Errichtung der Fotovoltaikanlage entstandenen Kosten. Hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuern für die Erneuerung des Scheunendachs lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug ab.
Das FG entschied, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, soweit die Eingangsumsätze sich auf den Betrieb der Fotovoltaikanlage beziehen. Dies sei hinsichtlich der südlichen Dachfläche mit einem Anteil von 57,43% der Gesamtdachfläche grundsätzlich anzuerkennen. Die Dachsanierung und die damit zusammenhängenden Arbeiten standen insoweit in einem objektiv erkennbaren, wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stromgewinnung durch die Anlage. Unschädlich sei es, dass die Scheune wohl unstrittig Privatvermögen geblieben ist. Eine gegenstandsbezogene Zuordnung des Scheunendaches sei nicht erforderlich. Für den Zweck der Umsatzsteuer ist es bedeutungslos, dass die bezogenen Leistungen Erhaltungsaufwand (hier zugunsten der Scheune) darstellten. Soweit die Sanierung auch die Nordseite des Daches betrifft, dienten die Aufwendungen dagegen nicht dem Unternehmen des Klägers. Dieser Teil des Daches werde nicht unternehmerisch genutzt, Anhaltspunkte für eine entsprechende spätere Nutzungsabsicht bestehen nicht (FG Nürnberg, Urteil vom 13.4.2010; Az.: 2 K 952/2008).
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