Vermietung von Dienstwagen an GbR-Gesellschafter – Umsatzsteuer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Vermietet eine GbR ihren Gesellschaftern einen Dienstwagen zur privaten Nutzung und belastet sie hierfür deren Privatkonten, liegt laut aktueller Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Dies gilt auch in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Im Sachverhalt ging es darum, ob die Entgelte für Fahrten der Gesellschafter zwischen Wohnung und Betriebsstätte in die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Überlassung der Pkw einzubeziehen sind. Hier vermietete die GbR an jeden ihrer drei Teilhaber laut Vertrag einen Dienstwagen – auch für die Privatnutzung. Dabei wurde ein Entgelt vom Konto der Gesellschafter abgebucht. Das orientierte sich an der 1%-Regelung bzw. den laut Fahrtenbuch entstandenen Kosten. Darüber hinaus nutzten die Gesellschafter die ihnen überlassenen Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die Klägerin belastete auch insoweit die Privatkonten ihrer Gesellschafter, ohne dass dem eine ausdrückliche vertragliche Regelung zugrunde lag. Nach einer Außenprüfung unterwarf das Finanzamt das Entgelt der Gesellschafter für die Privatnutzung zu 100% der Umsatzsteuer. Dagegen wehrte sich die GbR mit dem Einwand, dass die Fahrten der Gesellschafter zwischen Wohnung und Betriebsstätte der unternehmerischen Nutzung zuzuordnen seien. Darauf dürfte auch keine Umsatzsteuer erhoben werden. Im Übrigen sei die Belastung der Privatkonten nur zur ertragsteuerrechtlichen Gewinnkorrektur erfolgt, da insoweit nach § 4 Abs. 5 EStG nichtabzugsfähige Betriebsausgaben vorlägen. Eine andere Beurteilung würde den Grundsatz der Rechtsformneutralität verletzen, da Gesellschafter einer Personengesellschaft anders behandelt würden als ein Einzelunternehmer. Auch beim Einzelunternehmer erfolge die Gewinnkorrektur zu Lasten des Privatkontos ohne umsatzsteuerrechtliche Folgen.
Der BFH stellte fest, dass die GbR die Pkw aufgrund der Mietverträge ihren Gesellschaftern unstreitig zur Nutzung für Privatzwecke gegen Entgelt überlassen und hierfür die Privatkonten der jeweiligen Gesellschafter belastet habe. Daher lägen entgeltliche Leistungen vor. Zur entgeltlichen Nutzungsüberlassung gehörte aber auch die Gestattung der Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Fehlen schriftlich abgeschlossener Mietverträge und der Wille der Beteiligten, insoweit nicht von einer entgeltlichen Überlassung auszugehen, führten zu keiner abweichenden Beurteilung. Ohne dass der Senat darüber zu entscheiden brauche, ob Fahrten zwischen Wohn- und Unternehmensort beim Einzelunternehmer zu einer Besteuerung einer sog. Nutzungsentnahme nach § 3 Abs. 9a UStG führen, ergebe sich das Vorliegen unterschiedlicher Sachverhalte bereits daraus, dass der Einzelunternehmer an sich selbst keine entgeltliche Leistung erbringen kann, während Gesellschaft und Gesellschafter nicht identisch sind und daher entgeltliche Leistungsvorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter der Umsatzsteuer unterliegen. Dies verstößt weder gegen den Neutralitäts- noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BFH, Urteil vom 01.09.2010; Az.: V R 6/10).
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