BFH lehnt Vorsteuerabzug bei unzutreffender Angabe der Steuernummer grundsätzlich ab
Enthält die Rechnung nur eine Zahlenkombination und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger - vorbehaltlich einer nachträglichen Rechnungsberichtigung – laut der gestrigen Veröffentlichung eines BFH-Urteils nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Ausgangsfall hatte ein Unternehmer anstatt der Steuernummer ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Aktenzeichen ("75/180 Wv") verwendet, welches das Finanzamt im Schriftverkehr über die Erteilung einer Steuernummer gebraucht hatte. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug deshalb abgelehnt. Im folgenden Verfahren vor dem Finanzgericht gab dieses der Behörde Recht. Der Kläger hatte auch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht keine nachträgliche Berichtigung der fehlerhaften Rechnungsangabe vorgenommen.
Auch der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Steuernummer sei die dem Steuerpflichtigen zur verwaltungstechnischen Erfassung und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer. Der Vorsteuerabzug setze nach § 15 UStG die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraus und verlange daher u.a., dass die Rechnung entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält. Fehlen die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (BFH, Urteil vom 02.09.2010; Az.: V R 55/09).
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