Bundesverfassungsgericht bestätigt Kirchensteuerpraxis bei glaubensverschiedenen Ehegatten
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat jetzt seine Entscheidung zu mehreren Verfassungsbeschwerden wegen der Kirchensteuerpraxis glaubensverschiedenen Ehen veröffentlicht. Konkret geht es um Ehen, bei denen lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. 6 Steuerpflichtige hatten sich gegen Entscheidungen der Finanzgerichte gewandt, die ihre Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. des Kirchgelds (besondere Erscheinungsform der Kirchensteuer) bestätigt hatten.
Das BverfG hat die gemeinsam verbundenen 6 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorlägen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (BverfG, Beschluss vom 28.10.2010; u.a. Az.: BvR 591/06).
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