Kurzfristige Überlassung von Wohnungen an Prostituierte ist umsatzsteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in einem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) entschieden, dass die Überlassung der Wohnungen an die Prostituierten zur Ausübung deren Gewerbes keine umsatzsteuerfreie Leistung ist. Im Ausgangsfall hatte das Finanzgericht (FG) die Klage einer Antragstellerin wegen der begehrten Umsatzsteuerfreiheit abgewiesen, wegen einer Abweichung von der Entscheidung eines anderen Finanzgerichts (FG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1996; Az.: 5 K 7121/92 U) die Revision zum BFH jedoch zugelassen.
Der BFH entschied, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Finanzgericht habe rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Überlassung der Wohnungen an die Prostituierten zur Ausübung deren Gewerbes im Streitfall keine steuerfreie Leistung ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kann anstelle eines Mietverhältnisses zwar ein Vertrag eigener Art vorliegen, wenn der Hausbesitzer durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation schafft und unterhält, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen fördert. Eine steuerfreie Grundstücksvermietung liegt hingegen vor, wenn ein Hausbesitzer Zimmer an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht der Bewohnerinnen feststellbar ist, die in dem Haus ihren festen Wohnsitz haben. Der EuGH habe zwischenzeitlich geklärt, dass die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags bilde. Diesbezüglich sei die Auffassung des FG, dass diese Umstände bei einer Gesamtbetrachtung der Wohnraumüberlassung ein Gepräge eigener Art geben, die nicht mehr als reine Vermietung oder Verpachtung angesehen werden kann, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Beschluss vom 29.09.2010; Az.: XI S 23/10 (PKH)).
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