Gewerbesteuer auf Gewinne bei Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen durch nicht natürliche Personen ist verfassungsgemäß
Laut gestern veröffentlichtem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, dass Gewinne, die bei der Veräußerung von Anteilen an einer gewerblichen Personengesellschaft durch eine nicht natürliche Person erzielt werden, der Gewerbesteuer unterliegen, während Veräußerungen durch eine natürliche Person nicht mit Gewerbesteuer belastet sind. Im Urteilsfall hatten 2002 mehrere Kapital- und Personengesellschaften und eine Stiftung, die als Kommanditisten an einer GmbH & Co. KG beteiligt waren, ihre Anteile veräußert. Zwar seien - so das Urteil - Gewinne aus der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen (sog. Mitunternehmeranteilen) durch natürliche Personen nicht gewerbesteuerpflichtig. Der Gesetzgeber dürfte aber nicht nur zwischen natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften differenzieren und den von Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile erzielten Gewinn der Gewerbsteuer unterwerfen. Der BFH weist in der Entscheidung ausdrücklich daraufhin, dass die vom BverfG veröffentlichten Beschlüsse vom 07.07.2010 (Az.: 2 BvR 748/05 u. a.), die sich grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Steuergesetze befassen, in dem hier entschiedenen Fall noch nicht berücksichtigt werden konnten (BFH, Urteil vom 22.07.2010; Az.: IV R 29/07).
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