Restaurantschecks sind kein Sachbezug
Restaurantschecks stellen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf keinen Sachbezug dar und können deshalb nicht pauschal versteuert werden.
Ein Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über jeweils 5,77 € zur Verfügung gestellt. Die Vertragspartner des Unternehmens waren verpflichtet, diese Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu tauschen. Das Unternehmen nahm begünstigte Sachzuwendungen an, versteuerte von dem Betrag von 5,77 € jeweils 2,67 € pauschal mit 25 % und beließ 3,10 € steuerfrei. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurden die Restaurantschecks nicht als steuerlich begünstigte Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt, sondern als Zuwendungen mit Bargeldcharakter. Hierdurch kam es zu Lohnsteuernachzahlungen. Gegen diese Entscheidung zog das Unternehmen vor das Finanzgericht (FG). Die Finanzrichter lehnten die steuerliche Beurteilung der Restaurantschecks als Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 EStG ab. Bei den Schecks handele es sich vielmehr um zweckgebundene Geldzuwendungen des Arbeitgebers, die bei den Mitarbeitern des Unternehmens zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert führten und somit unter § 8 Abs. 1 EStG fallen. Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein sei nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, sodass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen kann. Dies sei hier nicht der Fall (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2010, Az.: 15 K 1185/09 H(L)).
Wenn Sie weitergehende Informationen zu diesem Thema haben möchten lesen Sie auch unseren Artikel: Essenszuschüsse in Form von Restaurantschecks sind kein Sachbezug.
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