Dienstwagenbesteuerung - Handschriftliches Fahrtenbuch darf doch durch Computeraufzeichnungen ergänzt werden
Die Finanzämter sehen computergestützt geführte Fahrtenbücher beim Dienstwagen besonders kritisch - sie werden in aller Regel nicht als ordnungsmäßig anerkannt, weil eine nachträgliche Veränderung der Aufzeichnungen möglich ist. Einen im Grenzbereich zwischen handschriftlich und computergestützt geführtem Fahrtenbuch liegenden Fall hatte jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden: Der Kläger hatte ein handschriftliches geschlossenes Fahrtenbuch geführt, dort aber jeweils nur Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben. Ausführliche Angaben zu diesen Fahrten fanden sich in einer später per Computer erstellten Liste. Die Finanzverwaltung erkannte das Fahrtenbuch nicht an und ermittelte den Nutzungsvorteil des Klägers nach der 1 %-Methode. Zu Unrecht, wie die Richter des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg meinten. Sie sahen die Möglichkeit der nachträglichen Manipulation der Aufzeichnungen wegen des handschriftlich lückenlos geführten Fahrtenbuches als nicht gegeben an; zudem seien die Angaben des Klägers für die Finanzverwaltung unter Zugrundelegung des Fahrtenbuches und der ergänzenden Liste ohne weiteres nachprüfbar. Mehr sei für den Nachweis des Umfanges der Privatfahrten nicht zu verlangen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2010; Az.: 12 K 12047/09).
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