Steuertrick beim Dienstwagen gescheitert – OFD versagt Werbungskostenabzug bei Umwandlung von Barlohn in Sachlohn
Die OFD Münster hat jetzt einen Werbungskostenabzug bei der Umwandlung von Barlohn in Sachlohn bezüglich Dienstwagengestellung abgelehnt. Der Hintergrund war, dass Arbeitnehmer einer großen Bank mit dem Arbeitgeber eine Barlohnminderung zugunsten der Überlassung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke vereinbart hatten und einen Werbungskostenabzug in Höhe des Gehaltsverzichts beantragen. Entsprechend der Dienstwagenregelung der Bank beteiligen sich die Mitarbeiter an den Kosten der Beschaffung und des Betriebs des Fahrzeugs durch ein jährlich zu erbringendes Gehaltsäquivalent. Die Arbeitgeberin mindert in Höhe des Gehaltsäquivalents, das für den privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des Fahrzeugs aus der Jahresleasingrate und eines sog. Mitarbeiteranteils ermittelt wird, den variablen Teil (Bonus/Tantieme) der Jahresbezüge der Arbeitnehmer und versteuert bei den Arbeitnehmer den gekürzten Barlohn zuzüglich des geldwerten Vorteils für die Überlassung des jeweiligen Fahrzeugs.
Die OFD stellte jetzt fest, dass den Anträgen der Arbeitnehmer auf Werbungskostenabzug in Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nicht entsprochen werde. Einerseits liege hier im Ergebnis keine Minderung des Arbeitslohnes vor, da der entfallende Barlohn durch eine Sachzuwendung in Form der PKW-Gestellung ersetzt wurde. Unerheblich ist, dass die Gehaltsminderung in der Regel höher ist als der aufgrund besonderer Bewertungsvorschriften für steuerliche Zwecke festzusetzende Sachbezugswert. Andererseits sei in § 9 EStG geregelt, dass als Werbungskosten nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen anzuerkennen und bei der Einkunftsart zu berücksichtigen sind, bei der sie entstanden sind. Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass auf sie verzichtet wird (OFD Münster, Verfügung vom 24.8.2010).
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