Unternehmerbezogene Sanierung: BFH erteilt Billigkeitsmaßnahmen eine Absage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2003 IV A 6 -S 2140- 8/03 (BStBl I 2003, 240) nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich sind; unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zu Gute kommen soll, werden nicht erfasst. Konkret geht es dabei um Sanierungsgewinne, die durch einen Schuldenerlass bzw. –nachlass der Gläubiger bei dem angeschlagenen Unternehmen entstehen. Bis 1997 waren derartige Gewinne stets steuerfrei. In der entsprechenden Gesetzesbegründung bezüglich der Abschaffung ab Steuerjahr 1998 wurde jedoch darauf hingewiesen, dass einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen im Billigkeitswege (Erlass bzw. Stundung) begegnet werden könne. Nach Auffassung des BFH durfte die Verwaltung (zum Zweck der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns) in einer Verwaltungsvorschrift regeln, in welchen Fällen der Steuerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist. Die Richter haben aber immer noch offen gelassen, ob die Verwaltung im o. a. BMF-Schreiben - gemessen an der Intention des Gesetzgebers - zu weit reichende Billigkeitsmaßnahmen für zulässig hält. Diese Frage brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da im Streitfall "nur" eine unternehmerbezogene Sanierung vorlag. Ein sachlicher Billigkeitserlass der auf einem Sanierungsgewinn beruhenden Steuern ist stets ausgeschlossen, wenn die von der Verwaltung formulierten Voraussetzungen im BMF-Schreiben nicht erfüllt sind. Daneben können aber persönliche Billigkeitsgründe geltend machen werden (BFH, Urteil vom 14.07.2010; Az.: X R 34/08).
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