Erstmalige Gartengestaltung kann nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abgesetzt werden
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat jetzt zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als in Höhe von 600 € (2006) abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistung oder als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können. Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für 2006 machten sie Steuerermäßigungen für Erd- und Pflanzarbeiten und für die Errichtung einer Stützmauer geltend. Das begründeten sie u.a. damit, dass die im Außenbereich durchgeführten Arbeiten begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege darstellten, die keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des Hauses angefallen seien. Hierzu beriefen sie sich auf eine Verwaltungsanweisung, in der zu den handwerklichen Tätigkeiten ausdrücklich „Maßnahmen der Gartengestaltung” angesprochen seien und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen Erhaltungs– oder Herstellungsaufwand seien. Nachdem das Finanzamt die begehrten Steuerermäßigungen abgelehnt hatte, klagten sie vor dem FG Rheinland-Pfalz. Sie ergänzten ihr Vorbringen dahin, dass die bisherige naturbelassene Wiese bereits als Garten habe angesehen werden können.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht führte aus, bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich sei. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhöhen. Es sei auch insgesamt nur eine einheitliche Maßnahme einer erstmaligen Gartengestaltung gegeben. Einer Berücksichtigung der Aufwendungen insgesamt stehe darüber hinaus entgegen, dass die Handwerkerleistungen, sowohl hinsichtlich der Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch hinsichtlich der Erstellung einer Stützmauer, jeweils etwas Neues geschaffen sei, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgehe. Davon könne hier nicht gesprochen werden, da die vorherige naturbelassene Wiese – mangels menschlichen Eingriffs – noch nicht als Garten eingestuft werden könne(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07. 2010; Az.: 4 K 2708/07).
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