Umsatzsteuer: BFH lehnt Ist-Besteuerung bei fehlender Buchführungspflicht ab
Eine Umsatzsteuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) kommt laut Bundesfinanzhof (BFH) nur bei besonderen Härten (bspw. Überschreiten der gesetzlichen Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle) nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden Buchführungsverpflichtung in Betracht. Im Ausgangsfall ging es um ein gewerbliches Vermietungsunternehmen. Das Finanzamt gestattete der Klägerin zunächst die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten für 1997 und 1998. Zugleich wies die Behörde darauf hin, dass diese Art der Steuerberechnung aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze nicht mehr möglich sei. Die Klägerin berechnete die Steuer gleichwohl auch in den Jahren 1999 bis 2001 nach vereinnahmten Entgelten. Im darauffolgenden Klageverfahren gab das Finanzgericht dem Unternehmen Recht, es liege hier eine Regelungslücke vor. Das sah der BFH nicht so. Überschreite ein Unternehmer die Umsatzgrenze kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten sein. Dies setzt jedoch voraus, dass das Unternehmen von der Verpflichtung, Bücher zu führen, befreit ist. Da die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, unterlag sie nicht der Buchführungspflicht konnte daher auch nicht von dieser befreit werden, so dass die Voraussetzungen für eine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nicht vorliegen. Der entsprechende § 20 UStG enthält keine Regelungslücke und kann daher nicht erweiternd ausgelegt werden. Das Finanzamt hat deshalb die von der Klägerin beantragte Ist-Besteuerung zutreffend abgelehnt (BFH, Urteil vom 11.2.2010; Az.: V R 38/08).
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