Aktuelle Umsatzsteuerfalle bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) empfiehlt Unternehmen, Rechnungen aus dem Ausland besonders gründlich zu prüfen, da ab 01.07.2010 erweiterte Melde- und Deklarationspflichten für innergemeinschaftliche Dienstleistungen gelten. Derzeit seien noch nicht alle EU-Unternehmen mit den Neuerungen vertraut und laufen Gefahr, dass Rechnungen vom Fiskus nicht anerkannt werden. Grundsätzlich sollte sich der Rechnungsempfänger vorab vergewissern, ob er die Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen hat. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist jetzt überwiegend nicht mehr das Ursprungs- sondern das Bestimmungsland maßgeblich. Bei Leistungen, die bisher im Ausland steuerbar waren, muss die Umsatzsteuer gegebenenfalls ab 2010 vom deutschen Unternehmen einbehalten werden. Stimmen nicht alle formellen Rechnungsmerkmale, lehnen die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ab. Rechnungsempfänger müssen dann beim ausländischen Lieferanten oder Dienstleister eine berichtigte Rechnung anfordern. Eingangsrechnungen aus EU-Ländern sollten direkt geprüft werden, um formale Fehler schnell zu erkennen:
1. Fehlende USt-IdNr.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern müssen sowohl von Rechnungssteller wie Rechnungsempfänger ausgewiesen sein.
2. Fehlerhafte USt-IdNr.
USt-IdNr. des Rechnungsstellers durch das Bundeszentralamt für Steuern qualifiziert bestätigen lassen (Internet-Bestätigungsverfahrens beim BZSt).
3. Unzutreffende Umsatzsteuer
Prüfen, ob der richtige Mehrwertsteuersatz zugrunde gelegt wurde (7% oder 19%).
4. Unberechtigter Umsatzsteuerausweis
Umsatzsteuer darf nur von Unternehmen (nicht Privatpersonen) ausgewiesen werden.
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