BMF widerspricht BFH: Verpflegung von Hotelgästen ist keine grundsätzliche Nebenleistung
Die Finanzverwaltung kann laut aktuellem BMF-Schreiben vom 04.05.2010 unter dem Geschäftszeichen IV D 2 - S 7100/08/10011:009 ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem es sich bei der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen mitverkauften Verpflegung von Hotelgästen im Ausland regelmäßig um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden. Der BFH hatte am 15.01.2009 unter dem Az.: V R 9/06 geurteilt, dass es sich bei der Verpflegung um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels steuerbar ist. Die umsteuerpflichtige Leistung werde auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen des Organisators gegenüber anderen Unternehmern handelt. Das BMF stellt fest, dass die vom BFH angeführten Kriterien zur Beurteilung der Verpflegungsleistung als Nebenleistung nicht ausreichend seien. Vielmehr sei laut Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) in der Regel davon auszugehen, dass die Verpflegungsleistung - beginnend beim Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur „all inclusive“-Verpflegung - für den Leistungsempfänger einen eigenen Zweck darstelle. Die Verpflegungsleistung diene nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Übernachtungsleistungen werden häufig auch ganz ohne Verpflegungsleistungen angeboten.
- Kommentieren
- 3459 Aufrufe