BFH lässt Ausnahmen bei der Steuerpflicht für unentgeltliche Verpflegung zu
In einem gerade veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass nicht jeder Vorteil aus einer unentgeltlichen Verpflegung der Lohnsteuer unterliegt. Entscheiden sei, ob eine Verpflegung wegen der besonderen betrieblichen Abläufe im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Im Streitfall ging es um die bordeigene Verpflegung bei Flusskreuzfahrten. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die unentgeltlich gewährte Gemeinschaftsverpflegung als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterliege und erließ einen entsprechenden Lohnsteuernachforderungsbescheid. Der BFH hat zwar bestätigt, dass die unentgeltliche Zuwendung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber in der Regel Arbeitslohn darstellt. Wegen der besonderen betrieblichen Abläufe könne es sich jedoch im Streitfall bei der unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung der Besatzungsmitglieder ausnahmsweise auch um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche und damit steuerfreie Maßnahme des Arbeitgebers handeln. Dies sei vom Finanzgericht (FG) noch zu prüfen. Sollte das FG erneut zu der Auffassung kommen, dass die kostenlose Verpflegung Arbeitslohn darstellt, muss berücksichtigt werden, dass der betreffende Arbeitslohn nur insoweit steuerbar ist, als der Vorteil aus der unentgeltlichen Verpflegung die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen überschreitet. Darüber hinaus müsse geprüft werden, ob auf die Verpflegung der Rabattfreibetrag Anwendung findet. Ein Belegschaftsrabatt käme in Betracht, wenn Passagiere und Besatzungsmitglieder aus derselben Küche verpflegt worden sind (BFH, Urteil vom 21.01.10; Az.: VI R 51/08).
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