Keine Gewerbsteuer mehr - BFH erweitert den Kreis der Freiberufler in der EDV
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat laut einer heute veröffentlichten Pressemitteilung entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator viele Server betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt. In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH (mit Urteilen vom selben Tag) weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft. In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war lediglich geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein (BFH, Urteile vom 22. 09. 2009; Az.: VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06).
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