Umsatzsteuer: Leistungen im Rahmen von Mailingaktionen werden nicht getrennt besteuert
Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Mailing-Aktion erbracht werden, sind laut einer heute vom Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichten Entscheidung umsatzsteuerlich Bestandteil einer einheitlichen Leistung und unterliegen insgesamt dem Regelsteuersatz. In dem vom BFH entschiedenen Fall war die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen streitig, die im Zusammenhang mit der Planung, Herstellung und Distribution von Serienbriefen an potentielle Spender zum Zwecke der Information und des Spendensammelns (sog. Mailing) standen. Die Klägerin, eine im Inland ansässige GmbH, erbrachte diese Leistungen an gemeinnützige Organisationen in Italien. Der BFH entschied gegen die GmbH und verwarf deren Auffassung, dass es sich hier im Wesentlichen nur um die Lieferung von Informationsschriften zum ermäßigten Steuersatz handle. Da die Dienstleistungen von dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betrieben hat, lag deren Leistungsort im Inland, mit der Folge, dass sie im Inland steuerbar und steuerpflichtig waren (BFH, Urteil vom 15. 10. 09; Az.: XI R 52/06).
- 3966 Aufrufe