Flaschen leer – Pfandgelder dürfen nicht bilanziert werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt verbindlich darüber entschieden, wie von einem Getränkehändler geleistete und vereinnahmte Pfandgelder zu bilanzieren sind. Hat ein solcher Händler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhalten, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Ob das Eigentum an den Flaschen beim Getränkelieferanten bleibt oder ob es auf den Getränkehändler und im Falle des Weiterverkaufs auf den Endkunden übergeht, ist dafür ohne Bedeutung. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände z. B. drohende Schadensersatzansprüche der Getränkehersteller - verhält es sich anders. Dann ist der Händler berechtigt, in seinen Bilanzen insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen (BFH, Urteil vom 06. 10. 2009, Az.: I R 36/07).
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