BFH präzisiert Umsatzsteuerregeln bei der Verwertung von Sicherungseigentum
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die bei der Verwertung von Sicherheiten in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht insbesondere bei Bankgeschäften zu beachtenden Grundsätze präzisiert. Durch die Einräumung von Sicherungseigentum an beweglichen Gegenständen durch einen Unternehmer kam und kommt es nach der Rechtsprechung des BFH noch nicht zu einer Lieferung des zur Sicherheit übereigneten Gegenstandes. Verwertet die Bank im eigenen Namen, liegt ein sog. Doppelumsatz vor. Unterliegt die Lieferung des Gegenstandes wie im Regelfall der Umsatzsteuer, ist die Bank aus der Lieferung des Bankkunden zum Vorsteuerabzug berechtigt. Verkauft der Bankkunde zur Verwertung für die Bank das Sicherungsgut im eigenen Namen aber für Rechnung der Bank führt dies zu einem Dreifachumsatz.. Ein Dreifachumsatz konnte nach bisheriger Rechtsprechung aufgrund der bloßen Veräußerung des Sicherungsguts und der Weiterleitung des Verkaufspreises an die Bank gegeben sein. Mit dem nunmehr ergangenen Urteil stellt der BFH klar, dass Dreifach- und Doppelumsätze erst aufgrund einer Verwertung nach Eintritt der Verwertungsreife vorliegen können. Veräußert der Bankkunde den zur Sicherheit übereigneten Gegenstand vor Eintritt der Verwertungsreife im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit, liegt auch bei einer Weiterleitung des Veräußerungserlöses an die Bank kein Dreifachumsatz, sondern nur eine Lieferung des Bankkunden an den Erwerber vor. Hierdurch vereinfacht sich die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung für die Beteiligten erheblich (BFH,Urteil vom 23.07. 2009 Az.: V R 27/07).
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