Elterngeld unterliegt Progressionsvorbehalt
Einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge unterliegt auch der monatliche Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 € dem Progressionsvorbehalt. Der Kläger war der Meinung, dass der Sockelbetrag von 300 € beim Elterngeld mit reinen Sozialleistungen vergleichbar sei und somit nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden dürfe. Dem widersprach der BFH. Die Finanzrichter vertraten die Auffassung, dass das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz zu qualifizieren sei und dass die den Steuersatz erhöhende Wirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (BFH, Urteil vom 21.09.2009, Az.: VI B 31/09).
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