Eigene Einschätzung zählt bei gewerblichem Grundstückshandel nicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein gewerblicher Grundstückshandel nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil der Steuerpflichtige seine Tätigkeit selbst so beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus objektiven Kriterien ergibt, dass er sich wie ein Händler verhält. Der Kläger hatte zwei vermietete Eigentumswohnungen fremdfinanziert erworben. Kurz nach dem Kauf teilte er dem Finanzamt (FA) mit, er habe einen gewerblichen Grundstückshandel gegründet Dies hätte nach damaliger Rechtslage dazu geführt, dass die gesamten Anschaffungskosten sofort als Betriebsausgaben hätten abgezogen werden können. Nach dem Verkauf einer der Wohnungen erwarb der Kläger 18 Monate später zwei weitere. Das FA erkannte die Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von ca. 200.000 € nicht an. Das Finanzgericht (FG) gab ihm dagegen Recht.
Der BFH hob das Urteil des FG auf. Gewerblicher Grundstückshandel liege nicht vor, weil der Kläger nicht innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mehr als drei Objekte veräußert habe. Maßgebend für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit sei nicht die subjektive Beurteilung einer Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen sowie deren Bezeichnung z.B. gegenüber Behörden oder in Steuererklärungen. Entscheidend seien vielmehr objektive Kriterien. Es könne nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehen, eine Betätigung dem gewerblichen Bereich oder der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Im Streitfall habe sich der Kläger nicht wie ein Händler verhalten, der wiederholt Wirtschaftsgüter anschaffe und wieder veräußere und so Sachwerte marktmäßig umschlage (BFH, Urteil vom 18. 08. 2009, Az.: X R 25/06).
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