Falsch berechnete Ausfuhrerstattung muss nicht zurückgewiesen werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Exporteur nicht nachrechnen muss, ob die Behörde die ihm gewährte Ausfuhrerstattung richtig berechnet hat. Erkennt er nicht, dass die Ausfuhrerstattung aufgrund eines Fehlers der Behörde zu hoch festgesetzt worden ist, kann ihm nicht vorgeworfen werden, eine Unregelmäßigkeit zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft dadurch begangen zu haben, dass er die Behörde auf ihren Fehler nicht aufmerksam gemacht und deren Zahlung nicht zurückgewiesen hat. Der Anspruch der Behörde auf Rückzahlung des zuviel ausgezahlten Betrags verjährt allerdings nicht bereits nach vier Jahren. Der BFH hat in diesem Urteil weiter entschieden, dass ein Dritter, dem von dem Exporteur der Erstattungsanspruch abgetreten worden ist (häufig: dessen Bank), für die Rückzahlung nur dann haftet, wenn der zu viel gezahlte Betrag ihm ausgezahlt worden ist. Dass kann allerdings auch dann der Fall sein, wenn der Betrag auf ein von der Bank unter dem Namen des Exporteurs geführtes Konto überwiesen worden ist (BFH,Urteil vom 21. 07. 2009 VII R 50/06).
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