Kontaktlisten bei Partnervermittlungen unterliegen der Umsatzsteuerermäßigung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt über die Höhe des Steuersatzes für Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten) entschieden. Sofern diese Listen für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, handelt es sich um Lieferungen von Druckerzeugnissen, die lediglich dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegen. In dem vom BFH entschiedenen Streitfall bot eine Gesellschaft für Partnervermittlung mittels Zeitungsannoncen eine für Damen kostenlose Partnervermittlung an. Diese bereitete die aus Aufnahmebögen der Partnersuchenden gewonnenen Informationen drucktechnisch auf und erstellte hieraus eine immer wieder aktualisierte Kontaktliste. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen davon aus, dass der wirtschaftliche Gehalt der Leistung in der Verschaffung von Kontaktmöglichkeiten bestehe und die aus dem Verkauf erzielten Umsätze daher dem Regelsteuersatz unterliegen. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und entschied sich für den ermäßigten Steuersatz. Entscheidungserheblich war dabei, dass die Kontaktlisten (nach Postleitzahlen geordnet) Adressen, Telefonnummern und persönliche Angaben von kontaktwilligen Damen aus dem gesamten Bundesgebiet enthielten und somit nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Interessenten zugeschnitten waren ( BFH, Urteil vom 13.05.2009 Az.: XI R 75/07).
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