Bei festen freien Mitarbeitern gibt es keine Umsatzsteuer
Mit der Unternehmereigenschaft eines festen freien Mitarbeiters und den entsprechenden Fragen hat sich in einer gerade veröffentlichten Entscheidung der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Konkret ging es um den Beschäftigten einer Rundfunkanstalt. Der Arbeitgeber zahlte für die Tätigkeit Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschüsse zur eigenen privaten Vorsorge (Lebensversicherung) und gewährte Bildungsurlaub. Weiterhin wurden Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. Das Finanzamt sah die Beiträge zur Rentenversicherung als umsatzsteuerlich relevantes Entgelt an. Der BFH entschied, dass Unternehmer selbständig tätig und daher im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig sind. Die Frage, ob eine Tätigkeit selbständig oder nicht selbständig ausgeübt wird, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten. Die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, sind dabei gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich könnten gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aber kein Entgelt im Sinne von § 10 UStG sein (BFH, Urteil vom 25. 06. 2009 Az.: V R 37/08).
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