Jahreswagenbesteuerung ist nicht zwingend an Listenpreis des Automobilherstellers gebunden
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied aktuell, dass die in den unverbindlichen Preisempfehlungen (Listenpreis) der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht stets geeignet seien, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren z.B. "Jahreswagen" aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, dem so genannten Angebotspreis. Das ist der grundsätzlich unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird. Damit ergab sich im konkreten Streitfall kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr. Ergänzend verwies der BFH noch darauf, dass dem Einwand, der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gewährte, sei niedriger als der Listenpreis, nachzugehen und nicht ohne weiteres der Listenpreis als Endpreis anzusetzen sei (BFH, Urteil vom 17. 06. 2009 Az.: VI R 18/07).
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